Aktuelle Entscheidungen & Urteile

Auf der dieser Seite finden Sie eine umfassende Sammlung interessanter und aktueller Urteile & Entscheidungen zum Thema Nachlass, Nachlasspfleger und Nachlassabwiklung aus den letzten Jahren. Des Weiteren finden Sie auch Informationen zur aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung.

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Bei einem überschuldeten Nachlass ist der Nachlasspfleger nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (BGH IV ZR 199/03).

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Gegen die Vergütung des Nachlasspflegers steht den Nachlassgläubigern kein Beschwerderecht zu (OLG Hamm 15 W 316/13)

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Vor Feststellung des Fiskuserbrechts hat das Nachlassgericht zwingend ein Aufgebotsverfahren nach § 1965 BGB durchzuführen (KG 1 W 471/10).

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Banken dürfen keinen Erbschein verlangen, wenn die beglaubigte Abschrift der Testamentseröffnung vorgelegt wird (BGH XI ZR 401/12).

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Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers:

– 100-110 EUR bei durchschnittlicher Schwieriglkeit (OLG Celle 7 W 53/11)

– 90 EUR bei durschnittlicher Schwierigkeit (OLG Karlsruhe 11 Wx 11/15)

– 100 EUR bei durchschnittlicher Schwierigkeit (OLG Stuttgart 8 W 13/13)

– 90 EUR bei durchschnittlicher Schwierigkeit (OLG Dresden 17 W 242/15)

– 100 EUR bei durchschnittlicher Schwierigkeit (OLG Frankfurt 21 W 45/15)

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Der übliche Stundensatz eines anwaltlichen Pflegers bei (maximal) mittlerer
Schwierigkeit beträgt für den hiesigen Raum 80,- bis 110,- € (OLG Oldenburg 12 W 57/16)

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Die Vorausssetzungen einer Nachlasspflegschaft liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die (bekannten) Erben lediglich misstrauen. Ist nur einTeil der Erben unbekannt, ist die Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft zu prüfen (OLG Schleswig 3 Wx 27/14).

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Der Nachlasspfleger hat als Grundlage für seine spätere Vergütung bei absehbar längerfristiger Tätigkeit in der Regel von Anfang an eine Tätigkeitsliste (Stundenliste) zu führen.  (OLG Schleswig 3 Wx 10/14)

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Einem als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt steht eine nach RVG zu berechnende anwaltliche Vergütung gemäß den §§ 1960, 1915, 1835 Abs. 3 BGB nur dann zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit eine Aufgabe wahrnimmt, die sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt und die ein Laie üblicherweise bzw. vernünftigerweise auf einen Rechtsanwalt übertragen würde (OLG Schleswig 3 Wx 11/13).

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Formularmäßiger Antrag auf Fristverlängerung des Vergütungsantrags ist wirksam (HansOLG Bremen 5 W 19/11).

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Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte (BGH V ZB 204/12).

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Die pauschale Anmeldung von Vergütungsansprüchen des Nachlasspflegers genügt nicht zur Einhaltung der 15-Monats-Frist des § 2 Satz 1 VBVG. Die Frist kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall durchbrochen werden (BGH IV ZB 13/12).

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Zu den Anforderungen an das „Unbekanntsein“ eines Erben bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft (BGH IV ZB 23/11).

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Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhe-bungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes (BGH V ZB 60/09).

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Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssicherung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zugunsten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht – soweit die weiteren Voraussetzungen gemäß § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen – gemäß § 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen (BGH IX ZB 29/09).

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Die Vergütung des Nachlasspflegers fällt unter § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen (BGH IX ZA 3/04).

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Die Frage, ob der Erbe unbekannt ist, ist aus der Sicht des dem Erben fernstehenden Gläubigers zu beurteilen, dessen Schutz § 1961 BGB dient. Ein Unbekanntsein der Erben ist deshalb für die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB schon dann anzunehmen, wenn die für die Erbfolge maßgebenden Verhältnisse sehr weitläufig und verwickelt sind, so dass dem Nachlassgläubiger die Beschaffung der zum Nachweis der Passivlegitimation des oder der mutmaßlichen Erben erforderlichen Unterlagen nicht zugemutet werden kann (OLG Frankfurt 20 W 297/12).

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Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen (OLG Celle 6 W 14/16)

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Mittellosigkeit des Nachlasses ist auch dann anzunehmen, wenn der Verwertung des Nachlassvermögens ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann. Die Nachlasspflegschaft wird nur bei einem Fürsorgebedürfnis eingerichtet, ist damit eine staatliche Fürsorgemaßnahme und kann einem Nachlasspfleger nur zugemutet werden, wenn er in angemessener Zeit seine Vergütung dafür erhält.(OLG Schleswig 3 Wx 84/13)